AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Abbrucharbeiten

Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Containergestellung

1. Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Angebotes. Mit der Erteilung des Auftrags gelten sie als angenommen.
Darüber hinaus haben sie auch für Nach- und Änderungsverträge sowie Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches Gültigkeit, sofern sie nicht mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers geändert oder ausgeschlossen werden.

1.2. Ergänzend zu diesen Bedingungen und, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt, gilt die VOB/B in der zum Zeitpunkt des Angebots gültigen Fassung.

1.3. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
a) die Leistungsbeschreibung des Vertrages,
b) die Technische Vorschrift über Abbrucharbeiten (TVA) in der jeweils gültigen
Fassung.

2. Angebot
2.1. Dem Angebot liegen die schriftlichen Angaben des Auftraggebers sowie die Auskünfte bei der örtlichen Einweisung und die zur Verfügung gestellten Baupläne und Massenberechnungen zugrunde. Außer den vom Auftraggeber genannten bzw. für den Auftragnehmer erkennbaren Erschwernissen und besonderen Risiken sind keine Umstände vorhanden, die auf die Kalkulation besonderen Einfluß nehmen und die Arbeiten erschweren können (zum Beispiel Tiefergründungen von Fundamenten um mehr als 50 cm unter Oberkante Fußbodendecke, erschütterungs- oder explosionsgefährdete Anlagen,
umweltgefährdende Stoffe, Versorgungsleitungen, Kabel, Verbindungen zu bestehenden Nachbargebäuden, gemeinsame Giebelmauern, Luftschutzeinrichtungen)

2.2. Treten Erschwernisse oder Behinderungen auf, die vom Auftraggeber nicht genannt worden sind bzw. für den Auftragnehmer nicht erkennbar waren, so hat der

Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich vor Beginn seiner Arbeiten hinzuweisen. Werden durch diese Hindernisse die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehenen Leistungen geändert, so soll ein neuer Preis vor der Ausführung der Arbeiten vereinbart werden. Kann über deren Höhe keine Einigung erzielt werden, so wird der Aufwand nach tatsächlich angefallenen und prüfbar nachgewiesenen Lohn-, Material- und Gerätekosten einschließlich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlags berechnet.

2.3. Das Angebot gilt freibleibend. Wird eine Bindung vereinbart, so ist diese auf zwei Monate vom Zeitpunkt der Angebotsabgabe begrenzt.
Der Vertrag kommt erst mit der Annahmeerklärung des Auftragnehmers zustande.
Das Angebot basiert auf der Lohn- und Preisbasis zum Zeitpunkt der Abgabe.
Treten im Anschluß daran Lohn-, Material- oder Stoffkostenveränderungen ein, oder wird der Güternahverkehrstarif angehoben, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, über eine Anpassung des Preises zu verhandeln.

2.4. Der Auftraggeber hat die behördlichen Genehmigungen zu beschaffen und das Trennen der Vorsorgungsleitungen zu veranlassen. Erfolgen diese Leistungen ausnahmsweise durch den Auftragnehmer, so ist dieser berechtigt, Ersatz der angefallenen Kosten zu verlangen.

2.5. Das Angebot beinhaltet nicht die etwa entstehenden Kosten für Sicherung, Stützung oder Unterfangung von Nachbargebäuden, die mit dem Abbruchobjekt verbunden waren oder durch dieses gestützt wurden. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sie sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Die diesen Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde liegenden Technischen Vorschrift
Abbrucharbeiten weisen gemäß Textziffer 3.3.5 ausdrücklich darauf hin, daß die Sicherung gefährdeter baulicher Anlagen und Maßnahmen zum Schutz benachbarter Grundstücke grundsätzlich keine Nebenleistungen darstellen.

3. Eigentumsübergang-Verwertung
3.1. Das gesamte abzubrechende Objekt geht mit der Trennung der einzelnen Bestandteile vom Grundstück in das Eigentum des Auftragnehmers über.

3.2. Der Preisbildung liegt die Verwertung einzelner Teile des Objekts oder die Verwertung des gesamten Objekts zugrunde.

3.3. Werden nach Aufforderung zur Abgabe des Angebotes verwertbare Teile aus dem Objekt entfernt, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen und im Fall einer Nichteinigung über die Höhe der Entschädigung vom Angebot oder vom Auftrag zurückzutreten.

3.4. Nach Vertragsabschluß dürfen keine verwertbaren Gegenstände mehr entfernt werden.

4. Technische Ausführung, Verantwortung, Haftung
4.1. Der Auftrag wird entsprechend der Technischen Vorschrift Abbrucharbeiten in ihrer jeweils gültigen Fassung und unter Beachtung der einschlägigen Bestimmung zu Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit sowie der Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft ausgeführt.

4.2. Die gesamte Abwicklung erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer. Den Anweisungen des Auftraggebers, die sich auf die Abbruchtechniken beziehen, ist der Auftragnehmer nicht gebunden, es sei denn, sie bezögen sich auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Gemäß §4 Nr. 1 Absatz 3 VOB/B ist der Auftraggeber befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer
zustehenden Leitung Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung bestellt ist.

Der Auftragnehmer hat nach §4 Nr. 2 Absatz 1 VOB/B die Leistung unter eigener
Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er anerkannte Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistungen zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.

4.3. Über den Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers hinaus kann er vom Auftraggeber für Schäden, die an seinem Eigentum entstehen, nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Art als auch des Umfangs von Schäden. Die Haftung ist unbeschränkt, falls der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter
oder sein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

4.4. Der Auftragnehmer ist bei der : Allianz Versicherung AG
unter der Nummer : AS-9100245728
mit einer Versicherungssummer
für Personenschäden : 2.000.000 EUR
für Sachschäden : 1.000.000 EUR
pro Einzelfall versichert.

Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer bereit, mit seinem Versicherer über eine höhere Deckungssumme oder die Abdeckung besonderer Risiken zu verhandeln. Übernimmt der Versicherer das erhöhte Risiko, so trägt der Auftraggeber die daraus resultierenden Mehrkosten.

5. Termine und Ausführungsfristen
5.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das zur Einhaltung der vereinbarten Zwischen- und Endtermine erforderliche Personal und die notwendigen Geräte jeweils auf der Baustelle vorzuhalten.

5.2. Ereignisse höherer Gewalt oder Unterbrechungen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Zeit der Fertigstellung um die Dauer der Behinderung und einen angemessenen Zuschlag für die Aufnahme der Arbeiten zu verlängern oder im Falle der erheblichen Dauer der Behinderung wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5.3. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Verkehrssperre, Feuer, Transportstörungen sowie Brenn- und Betriebsstoffmangel und ähnliche Störungen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, die ihm die Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, gleich.

5.4. Werktage, an denen aus witterungsbedingten Gründen der Fortgang der Arbeiten unterbrochen oder behindert wird, berechtigen zu jeder Jahreszeit zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausführungsfristen.

5.5. Sofern die vorgesehenen Termine aus Gründen nicht eingehalten werden können, die der
Auftragnehmer zu vertreten hat, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich eine
angemessene Nachfrist zu setzen.
Nach fruchtlosen Fristablauf kann der Auftraggeber für diejenigen Leistungen vom Vertrag
zurücktreten, die der Auftragnehmer bis zum Ablauf der Frist nicht erbracht hat.
Der dem Auftraggeber anstelle des Rücktritts zustehende Schadenersatzanspruch ist auf 10%
des Wertes der nicht erbrachten Leistungen begrenzt, es sein denn, der Aufragnehmer, sein
gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe hat vorsätzlich oder grob fahrlässig
gehandelt.

6. Abnahme, Gewährleistung, Sicherheitsleistung
6.1. Nach angezeigter Fertigstellung werden die Abbrucharbeiten seitens des Auftraggebers
innerhalb von zehn Tagen abgenommen. Der Auftraggeber kann die Abnahme auch formfrei
oder stillschweigend erklären. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Grundstück
ganz oder teilweise anderweitig in Gebrauch genommen oder mit Nachfolge arbeiten
begonnen wird.
6.2. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die Leistungen den anerkannten Regeln der Technik
und der gewerblichen Verkehrssitte entsprechen.
Das Recht auf Wandlung ist ausgeschlossen.
Soweit Mängel, Fehler und Schäden aller Art erkennbar sind, müssen diese bei Abnahme
schriftlich geltend gemacht werden. Jede Haftung erlischt, wenn diese nicht binnen einer Frist
von einem Monat ab Abnahme schriftlich geltend gemacht worden sind. Bei Abnahme nicht
erkennbarer Mängel, Fehler und Schäden aller Art sind diese binnen eines Jahres nach
Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit Ablauf dieser Frist erlischt jede Haftung.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, fristgerecht erhobene Beanstandung selbst zu beseitigen.
6.3. Sicherheitsleistungen durch den Auftragnehmer jeder Art, beispielsweise durch
Sicherungseinbehalte des Auftraggebers oder durch Kautionen, Bürgschaften und dergleichen
des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Ihr Verzicht ergibt sich aus der Besonderheit von
Abbruchleistungen, deren vertragsgemäße Erfüllung bei der Abnahme festgestellt wird.
6.4. Grundsätzlich entfällt der Abschluss einer Bauwesensversicherung für die
Abbruchleistung, da keine Neubauteile hergestellt werden. Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt, den Auftragnehmer mit anteiligen Kosten zu belasten. Ausnahmen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit einer besonderen schriftlichen Vereinbarung, die auch die Kostentragung
beinhaltet.

7. Zahlung
7.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Fortschrift der Abbrucharbeiten
Abschlagszahlungen in Höhe von 90% der erbrachten und prüfbar nachgewiesenen
Leistungen zu verlangen.
Die Abschlagzahlungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Anforderung zu
begleichen.
Die Schlusszahlung ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang der prüffähigen Rechnung
fällig.
7.2. Der Auftraggeber ist zum Skontoabzug nicht berechtigt.
7.3. Zahlt der Auftraggeber nach Eintritt der Fälligkeit und trotz Mahnung nicht, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für
Überziehungskredite zu berechnen. Mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 2% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich Mehrwertsteuer. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, auch einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu
machen.
7.4. Für den Fall, daß die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder dem
Auftragnehmer Tatsachen bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers wesentlich zu mindern, ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet
weitergehender Rechte
– die Arbeiten bis zur Zahlung zu unterbrechen
– noch ausstehende Arbeiten nur gegen Vorauszahlung auszuführen
– geeignete Sicherheiten zu fordern, insbesondere die Einräumung einer Sicherungshypothek
an dem Baugrundstück es Auftraggebers zu verlangen
– nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder
– Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen

8. Schlussbestimmungen
8.1. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit
der übrigen nicht.
8.2. Änderungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des
Auftragnehmers.
8.3. Anstelle eventuell unwirksamer Klauseln sollen Regelungen treten, die dem
wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen
Interessen am nächsten kommen.
8.4. Erfüllungsort für den Auftraggeber ist das gezeigte und aufgemessene Objekt.
8. Als Gerichtsstand ist, wenn beide Parteien Kaufleute sind, Varel vereinbart.
Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber auch an dessen Gerichtsstand verklagen.

Abbruchunternehmen Schubert, Varel
Stand: 01.01.2012

1. Transport
Die Beförderung oder das Versetzen unserer Transportbehälter darf nur durch die Firma Schubert vorgenommen werden.
Die Beförderung des Inhalts von Transportbehältern (Absetzmulden, Container etc.) und fremder Transportbehälter erfolgt im Namen und auf Gefahr des Auftraggebers.

2. Aufstellungsort
Den Standort der von uns auf Mietbasis zur Verfügung zu stellenden Transportbehälter bestimmt der Auftraggeber: Ergeben sich hierdurch Fahrbahn-, Decken-, Leitungs-, Gebäude-Flurschäden etc., so haftet er hierfür – ausgenommen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Fahrpersonals. Er hat unser Eigentum vor Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung zu schützen und den Aufstellungsort so zu wählen und freizuhalten, dass stets eine ungehinderte Zu- und Abfahrt unserer Transportfahrzeuge sowie das Be- und Entladen durch uns möglich ist. Drehen, verschieben und umstellen des Container ist ausdrücklich verboten. Evtl. erforderliche Genehmigungen sind durch den Auftraggeber zu beschaffen.

3. Inhalt
Die vorgehaltenen Transportbehälter sind grundsätzlich nicht mit ölverschmutzten, säurehaltigen, explosiven, leicht entzündlichem oder sonstige Gefährdung verursachenden Material zu füllen, dessen Transport dem jeweils geltenden Güterkraftverkehrsgesetz sowie den Unfallverhütungs-, Sicherheits- und Umweltverschmutzungsvorschriften wider-sprechen.

4. Füllen
Das angegebene Füllgewicht darf unbeschadet des Fassungsvermögens eines Behälters nicht überschritten werden. Das Füllen der Transportbehälter darf selbst bei sperrigem Material, max. randvoll erfolgen. Lockeres, rollendes oder gleitendes Schüttgut kann nur bis zur Kante des Kipprandes geladen werden.

5. Füllen mit Übergrößen
Schäden beim befüllen und/oder ausleeren mit übergrossen Bauteilen ( Betonteile, Rammpfähle usw. ) für mittelbare oder unmittel-bare Schäden an Mulden oder Containern und Fahrzeug gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6. Transportsicherung
Ergibt sich die Notwendigkeit von Transportsicherungsarbeiten, so werden diese gegen gesonderte Berechnung und ohne Rückfrage beim Auftraggeber durchgeführt. Berechnet werden die Standzeiten des Fahrzeuges, die aufgewendete Arbeitszeit und anfallende Nebenkosten. Das trifft insbesondere zu für den Transport von Sondermüll, die Abdeckung von offenen Behältern bei erkennbarer Gefahr von Ladungsverlusten während des Transportes, die ganze oder teilweise Ab- oder Umladung überladener, überschwerer oder unsachgemäß gefüllter Transportbehälter an Ort und Stelle.

7. Ablagerungsort
Für die vom Auftraggeber zum Transport und zur Ablagerung übergebenen Materialien, für die keine besonderen Vorschriften bestehen, bleibt die Wahl des Ablagerungsortes uns überlassen. Ausgenommen hiervon ist die Ablagerung, An- und Ablieferung von Materialien, die den gesetzlichen Bestimmungen über grundwasser- und umweltgefährdende Stoffe unterliegen. Entstehen für die Ablagerung höhere Gebühren, so werden diese dem Auftraggeber auch dann weiterberechnet, wenn unsere ursprünglichen Preisangaben niedriger lagen. Wird festgestellt, dass die Ablagerung infolge unrichtiger Bezeichnung des Transportgutes durch den Auftraggeber nicht möglich ist, haben wir das Recht, dieses entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen weiterzuleiten oder an den Auftraggeber – unter Berechnung aller uns entstehenden Kosten – zurückzustellen.

8. Haftung
Alle sich aus der Nichtbeachtung der Ziff. 1-7 begründeten Ansprüche unsererseits oder Dritter für mittelbare oder unmittelbare Schäden sowie Gewaltschäden an Mulden oder Containern gehen zu Lasten des Auftraggebers.

9. Termine
Unsere Lieferungstermine sind stets unverbindlich und freibleibend; sie werden nach bestem Ermessen abgegeben. Verzugsstrafen wegen verzögerter Leistung werden von uns unter keinen Umständen anerkannt. Im Übrigen entbinden uns besondere Hindernisse, Ereignisse höherer Gewalt sowie Verfügungen von höherer Hand ausdrücklich von der Einhaltung etwa vereinbarter Termine oder Leistungen. Die Einhaltung von Leistungsterminen setzt die Erfüllung der Vertrags- oder Zahlungsverpflichtungen aus früheren Vertragsverhältnissen durch den Auftraggeber voraus.

10. Zahlung
Die Zahlung hat 7 Tage nach Leistung ohne Abzug zu erfolgen, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind.

Richtigstellung des Irrtums innerhalb einer Rechnung behalten wir uns vor. Skontoabzüge sind ausgeschlossen. Gegenansprüche, die wir nicht schriftlich anerkannt haben, darf der Auftraggeber weder aufrechnen noch die Zahlung dieser zurück-behalten. Die Einrede des nicht erfüllten bzw. nicht voll erfüllten Vertrages ist ausgeschlossen.

11. Änderungen
Nebenabreden oder Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder sonstige getroffene Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit stets unserer schriftlichen Bestätigung. Durch etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen wird die Rechtswirksamkeit der übrigen nicht berührt.

12. Gerichtsstand
Bei allen aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird Klage bei dem für unseren Firmensitz zuständigen Gericht erhoben.

Gerichtsstand ist Varel, soweit es durch Gesetz nicht anders geregelt ist. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

Varel, den 01.01.2012